Laut LIVESEEDs Umfrage zur Verwendung von Biosaatgut (LIVESEED-Broschüre „Der Stand des Biosaatguts in Europa“) verlässt sich die ökologische Landwirtschaft immer noch auf selbst geerntetes Saatgut (FSS), um Biosaatgut für die nächste Aussaat zu erhalten.
Die Regeln für FSS sind jedoch nicht immer eindeutig. Dürfen Landwirte ihr eigenes Saatgut reproduzieren? Für welche Kulturen?
Müssen sie Lizenzgebühren für FSS zahlen?
Lösung
Nachsaatgut (FSS) wird durch die Ratsverordnung Nr. 2100/94 (Art. 14 und 15) und die Kommissionsverordnung 1768/95 hinsichtlich der Definition der „Landwirtsbefreiung“ geregelt (siehe Abb. 1). In der Praxis dürfen Landwirte geschützte Sorten nur bestimmter Arten nachsäen, müssen dann aber die sogenannte „angemessene Vergütung“ zahlen, die individuell festgelegt oder durch einen Vertrag zwischen Landwirten und Rechteinhaberorganisationen festgelegt werden kann.
Beschreibung
Praktische Empfehlungen
Wenn Sie Ihr eigenes Saatgut wieder aussäen, beachten Sie bitte Folgendes:
• Erhaltungssorten, Landrassen, alte Sorten und heterogenes Material sind gemeinfrei und es fallen daher keine Lizenzgebühren an;
• Nicht alle modernen Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog der EU aufgeführt sind, sind durch Sortenschutzrechte (PBR) geschützt. Bitte informieren Sie sich in der CPVO-Datenbank;
• Landwirte können wie Züchter geschützte Sorten für die Zucht auf dem Bauernhof verwenden;
• Wenn Sie ein kleiner Bauernhof sind, sind Sie gemäß Art. 7 der Verordnung 1768/95 von der Zahlung der Lizenzgebühren befreit (siehe Abbildung).
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